Satzung des Vereins “Flotte Socken e.V.”
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Flotte Socken“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach eintragung führt er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Borbeck.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung vonMenschen mit Behinderung mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Integration in das soziale Umfeld und Schaffung, Ausstattung und Erhaltung integrtiver Begegnungsstätten für Menschen mit und ohne Behinderungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vorstandsmitglieder und Inhaber sonstiger Vereinsämter sind ehrenamtlich unentgeltlich tätig.
§3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
2. Juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und sich verpflichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand muss seine Entscheidung nicht begründen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist;
b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zweck und Zielen des Vereins zuwider handelt oder seine Mitgliedspflichtentrotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand-auch hier muss der Vorstand seine Entscheidung nicht begründen;
c) mit dem Tod des Mitglieds.
§4 Beiträge
1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.
2. Einzelne Mitglieder können aus besonderem Anlass auf Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.
§5 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Soweit nichts anderes bestimmt wird, trifft der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
2. Sie ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
3. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
5. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollten bei einer Mitgliedsversammlung Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen und die Beschlüsse deswegen nicht gefasst werden können, weil weniger als zwei drittel der Mitglieder anwesend sind, kann auf der folgenden Mitgliedsversammlung darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden benannten Vorstandsmitglied geleitet.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
Sie hat insbesondere zu entscheiden:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschluss der Beitragssatzung
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Bestimmung der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.
§9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen dem Bodelschwingh-Haus evangelisches Johanniswerk e.V., Weidekamp 158, 45355 Essen, zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Personen.
Eingetragen beim Amtsgericht Essen-Borbeck am 26.04.2004 unter VR 338